Satzung Satzung des OV Bensheim von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN (Stand: 21.08.2020) Präambel In Bensheim war über 40 Jahre lang die Wählergemeinschaft GRÜNE LISTE BENSHEIM – DIE GRÜNEN aktiv. Sie orientierte sich in ihrer politischen Arbeit an den Grundprinzipien ökologischen, basisdemokratischen, sozialen und gewaltfreien Denkens und Handelns. Diesen gemeinsamen Werten verbunden, gründen wir nunmehr den Ortsverband Bensheim von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN. Wir beschließen hierzu folgende neue Satzung: §1 Name und Sitz 1. Der Ortsverband der Partei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN für die Stadt Bensheim führt den Namen „BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, Bensheim“ (im Nachfolgenden Ortsverband oder OV genannt). 2. Der Ortsverband hat seinen Sitz in Bensheim, Bergstraße. 3. Das Arbeitsgebiet umfasst die Stadt Bensheim. 4. BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Bensheim ist eine Untergliederung des Kreisverbands Bergstraße des Landesverbandes BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Hessen. Diese wiederum ist eine Untergliederung der Bundespartei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN. §2 Freie Mitarbeit Der Ortsverband ermöglicht die Form der freien Mitarbeit entsprechend den Regelungen in der Bundes- und Landessatzung (Dies kann beispielsweise die Übernahme eines Mandates oder die Mitarbeit in Arbeitskreisen sein). §3 Rechte und Pflichten 1. Bei Ortsmitgliederversammlungen ist jedes Mitglied stimmberechtigt; bei Wahlversammlungen gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Die übrigen Rechte der Mitglieder sind in anderen Vorschriften der Satzung oder in der Bundes-, Landes- und Kreissatzung geregelt. 2. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung im Ortsverband mitzuwirken sowie an allen Versammlungen und Sitzungen teilzunehmen. 3. Mitglied im OV Bensheim sind alle Mitglieder von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, die in Bensheim ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. 4. Mitglieder von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, die ihren Wohnsitz nicht in Bensheim haben, können auf Antrag an den Kreisverband unter Zustimmung des Vorstand von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN diesem zugeordnet werden (Vgl. §5 Absatz 5 Bundessatzung). §4 Organe des Ortsverbandes Die Organe des Ortsverbands sind dem Range nach: a. die Ortsmitgliederversammlung b. der Vorstand des Ortsverbandes §5 Ortsmitgliederversammlung 1. Die Ortsmitgliederversammlung ist oberstes Organ auf Ortsverbandsebene. Sie bestimmt die Richtlinien der Politik des Ortsverbandes. Sie beschließt im Rahmen der Zuständigkeit über Programm und Satzung. Insbesondere wählt sie die Vorstandsmitglieder des Ortsverbandes, die Delegierten für innerparteiliche Gremien und nominiert Kandidat*innen für Parlamentswahlen. 2. Die Ortsmitgliederversammlung findet einmal im Halbjahr statt. Der Einladungsversand per E-Mail gilt als schriftliche Einladung. Außerordentliche Versammlungen sind durch einen Antrag von 10 % der Mitglieder des Ortsverbandes oder dem Vorstand des Ortsverbandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 3. Die Einladungsfrist zu allen Mitgliederversammlungen beträgt 14 Tage. In zwingenden Fällen kann, um Schaden von der Partei abzuwenden, die Ladungsfrist auf wenigstens 3 Tage verkürzt werden. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die Verkürzung zu begründen und zu minimieren. Bei Satzungsänderungen muss die beantragte Satzungsänderung im Wortlaut ordnungsgemäß mit der Einladung verschickt werden. 4. Nichtmitglieder haben auf Mitgliederversammlungen des Ortsverbandes Rede- und Antragsrecht, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Bei Wahlversammlungen gelten die gesetzlichen Vorgaben. 5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes wird ein schriftliches Protokoll, welches auch Minderheitsvoten enthalten muss, geführt. Das Protokoll wird den Mitgliedern zugeschickt. 6. Jede Versammlung kann die vorläufige Tagesordnung um weitere Punkte ergänzen. Beschlüsse können nur zu den Punkten getroffen werden, zu denen mit der vorläufigen Tagesordnung eingeladen worden ist oder die durch eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden in die Tagesordnung aufgenommen worden sind. Die Aufnahme von Beschlussanträgen, die Wahlen, Abwahlen und Satzungsänderungen betreffen oder finanzwirksam sind, ist nicht zulässig. 7. Alle Personalvorschläge zu Wahlen, die bis zum Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung vorliegen, werden mit dieser verschickt. Auf der Mitgliederversammlung können weitere Personalvorschläge gemacht werden. 8. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich, sofern der Vorstand des Ortsverbandes im Voraus nichts anderes bestimmt und die Einladung ausdrücklich auf die Nichtöffentlichkeit verweist. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit die Nichtöffentlichkeit der Mitgliederversammlung beschließen. 9. Die Mitgliederversammlung ist nach satzungsgemäßer Einladung beschlussfähig. §6 Vorstand des Ortsverbands 1. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Ortsverband in allen Angelegenheiten. Der Vorstand bereitet Beschlüsse vor und führt sie aus. 2. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Ihm gehören an: 2 gleichberechtigte Vorsitzende und Beisitzer*innen. Diese Aufgaben einschließlich der Aufgabe, einschließlich der Vorsitzenden, verteilen die Vorstandsmitglieder intern. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Wählbar ist jedes geschäftsfähige Mitglied des OV Bensheim von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN. 3. Im Vorstand des Ortsverbands soll die Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bensheim vertreten sein. Der Anteil der Fraktionsmitglieder im Vorstand soll jedoch nicht mehr als 50 % der Vorstandsmitglieder betragen. Ist unter den Vorstandsmitgliedern kein*e Vertreter*in der Fraktion, so wird ein zusätzliches Vorstandsmitglied aus den Reihen der Fraktion von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand vergrößert sich damit um ein weiteres Vorstandsmitglied, unbeschadet der von der Mitgliederversammlung festgelegten Vorstandsgröße. Ein Mitglied des Magistrats der Stadt Bensheim von BÜNDNIS 90 / Die GRÜNEN nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil. 4. Der Vorstand des Ortsverbands kann die Geschäftsführung delegieren. 5. Der Vorstand ist ordentlich einberufen und beschlussfähig, wenn alle Mitglieder fristgerecht geladen sind und 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Die nächste Vorstandssitzung, verbunden mit der Einladung dazu, wird am Ende einer jeden Vorstandssitzung festgelegt. Terminänderungen sind möglichst eine Woche vorher mitzuteilen. 6. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind in der Geschäftsstelle den Mitgliedern des Ortsverbands zur Einsicht auszulegen. 7. Der Vorstand des Ortsverbands erstellt einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht, der bei der Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Der Rechenschaftsbericht soll mit der Einladung zur Mitgliederversammlung des OV verschickt werden. §7 Wahlen 1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Gewählt ist, wer in geheimer Wahl im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Ein zweiter Wahlgang ist zulässig (einfache Mehrheit). 2. Die Bewerber*innen für Wahlvorschläge zu Gemeindeorganen werden entsprechend den Regularien der Wahlgesetze gewählt. 3. Vorstandsmitglieder können mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf jeder Mitgliederversammlung abgewählt werden, sofern der Antrag auf Abwahl mit der Einladung zugegangen ist. §8 Frauenstatut Es gilt das Frauenstatut von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN. §9 In Kraft treten Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Das Beschlussdatum und die Beschlussnummer werden auf der Titelseite der Satzung vermerkt. Die gültige Satzung wird allen Mitgliedern zugesandt. Bei fehlenden, widersprüchlichen oder unvollständigen Regelungen dieser Satzung gilt die Satzung des Kreisverbandes Bergstraße dem Sinne nach. Falls auch hierdurch keine Klärung geschaffen werden kann, gilt die Satzung des Landesverbandes beziehungsweise Bundesverbandes dem Sinne nach. § 10 Kommunalpolitischer Arbeitskreis (GLB) Es wird ein kommunalpolitischer Arbeitskreis gebildet. Dieser Arbeitskreis führt den Namen „Grüne Liste Bensheim“ abgekürzt: „GLB“ weiter. Alle Mitglieder der bisherigen GLB sind unbeschadet ihrer Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft bei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN automatisch Mitglieder dieses kommunalpolitischen Arbeitskreises und in Sitzungen dieses Arbeitskreises stimmberechtigt. § 11 Digitale Versammlungen und Teilnahme Soweit es nicht durch gesetzliche Regelungen zwingend ausgeschlossen ist, können alle Versammlungen des Ortsverbandes, des Vorstandes und der Arbeitskreise in begründeten Fällen auch in digitaler Form, d.h. als Videokonferenz oder als Telefonkonferenz, stattfinden. Geheime Abstimmungen sind in diesen Fällen in Form der Briefwahl durchzuführen. Sofern die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, ist auf ausdrücklichen Wunsch die Möglichkeit zu schaffen, an einer Versammlung auch per Telefon oder Videotool teilzunehmen. Näheres regelt eine Verfahrensordnung. Hier findest du in die Satzung in PDF Format.